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Empfehlungen für die Dokumentation des Arzt-Vorbehalts für die stationäre Leistungserbringung im Rahmen des AOP-Vertrages 2023

Die im AOP-Vertrag getroffenen Vereinbarungen sind nach einer dreimonatigen Übergangsfrist inzwischen verbindlich umzusetzen. Die bisherigen G-AEP-Kriterien wurden in dem Vertrag durch sogenannte Kontext-Faktoren ersetzt, die nach Auffassung der DGK jedoch nicht geeignet sind, um Hochrisiko-Fälle zu erfassen.

Die verantwortlichen Ärzt:innen haben unabhängig von diesen Kontext-Faktoren die Möglichkeit, eine im AOP-Katalog enthaltende Prozedur stationär zu erbringen, wenn eine ambulante Durchführung nicht vertretbar erscheint. Die DGK hatte bereits 2015 und 2017 gemeinsam mit dem MD Kriterien für stationäre Aufenthalte nach kardiologischen Prozeduren erarbeitet.

Diese Kriterien wurden in tabellarischer Form zusammengestellt und durch wenige, weitere Kriterien ergänzt, die in der Task Force der DGK konsentiert wurden. Die Tabellen sind speziell für die bisher in den AOP-Katalog übernommenen Leistungen erarbeitet und können als (nicht rechtsverbindliche) Argumentationshilfe dienen, wenn der MD eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit anzweifelt.

Die Tabellen können Sie hier herunterladen:

Tabelle 1: Allgemeine Begründung für stationäre Leistungserbringung nach §2(2) bei Leistungen des AOP-Vertrags gem. §115b Absatz 1 SGB V vom 21.12.2022

Tabelle 2: Prozedur-bezogene Begründung (koronar) für stationäre Leistungserbringung nach §2(2) bei Leistungen des AOP-Vertrags gem. §115b Absatz 1 SGB V vom 21.12.2022

Tabelle 3: Prozedur-bezogene Begründung (Herzschrittmacher/ICD) für stationäre Leistungserbringung nach §2(2) bei Leistungen des AOP-Vertrags gem. §115b Absatz 1 SGB V vom 21.12.2022